Technische Angaben - Feuershows von Christian Ziegler
Technische Anforderungen:
Eine Beschallungsanlage kann vom Künstler mitgebracht werden. Sound- und Lichtcheck werden bei sehr grossen Anlässen im Vorfeld mit dem zuständigen Techniker
besprochen. Ein Ablaufplan muss vorliegen. Für kleine Anlässe bitte ein 220 Volt Stromanschluss am Auftrittsort bereithalten.
Bühnenanforderungen:
Die Bühne/ Auftrittsplatz muss feuerwehrtechnisch gesichert sein; es dürfen keine Brennbaren Requisiten oder sonstige leicht entflammbare Gegenstände
vorhanden sein.
Feuer- und Rauchmelder müssen vorgängig ausgeschaltet werden. Ein gewarteter Feuerlöscher muss vorhanden sein. Die Bühnengrösse muss mindestens 3 mal 4 Meter betragen und eine minimale Höhe von 4
Metern aufweisen. Zusätzlich muss ein Sicherheitsabstand von 2 Metern zum Publikum vorhanden sein, bei mehr als 200 Personen muss der Sicherheitsabstand 5 Meter betragen und entsprechend
gesichert sein.
Für die Vorbereitung ist ein gedeckter Platz oder ein geschlossener Raum zur Verfügung zu stellen. Während des Auftrittes ist ein gesicherter Raum erforderlich.
Der Veranstalter haftet für etwaige Schäden. Vor Ort muss eine für den Künstler nutzbare Parkmöglichkeit vorhanden sein.
Vertragliches:
Der Vertrag beinhaltet eine Auftrittsbestätigung und verpflichtet beide Seiten zur konformen Erfüllung.
Der Veranstalter regelt die Anforderungen an den Auftrittsort, wie Sicherheitsabstand und Umgebungsschutz. Der Künstler verfügt über die Sicherheitsvorkehrungen und
entscheidet vor Ort über Durchführung und Ablauf des Inhalts.
Der Veranstalter sorgt für ausreichende feuerwehrtechnische Unterstützung vor Ort und verpflichtet sich gegenüber weiteren Forderungen und
Bewilligungen u. a. Sämtliche Bewilligungen sind vom Veranstalter einzuholen. Bei Nachweis von Höherer Gewalt sind beide
Seiten ohne Konventionalstrafe anspruchsfrei gestellt und der Vertrag gilt als aufgelöst.
Keine höhere Gewalt liegt bei Verschulden oder Vernachlässigung einer beteiligten Partei vor. Gerichtsstand ist
Einsiedeln, SZ. Weitere Bedingungen und Änderungen werden Speziell vereinbart, es besteht gegenseitige Informationspflicht. Wird das Engagement von Seiten
des Veranstalters nicht erfüllt, findet der Anlass bspw. nicht statt, so ist die Hälfte der vereinbarten Gage dennoch zu bezahlen.
Eine Notvariante mit einer Alternativvariante Indoor und einer ergänzenden Showeinlage mit Jonglage/ Diabolo und/oder UV- Licht Jonglage wird angeboten, falls das Wetter Outdoor der Verhinderungsgrund sein
sollte.
Über den Inhalt des Vertrages wird Dritten gegenüber Stillschweigen bewahrt.
Werbung:
Der Veranstalter darf Fotos, Namen und Texte des Künstlers zu Werbezwecke nutzen. Der Künstler wird in
Informationsschriften und Medien korrekt erwähnt.